Top 3 Fehler bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen   

Top 3 Fehler bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen sind schon seit Jahren zu erstellen. Unternehmen haben hierfür eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSI) oder haben für die Erstellung einen externen Dienstleister beauftragt. Eigentlich sollte Sie dies als Betreiberverantwortlichen ruhig schlafen lassen. Wir haben jedoch in der Vergangenheit immer wieder feststellen müssen, dass die Gefährdungsbeurteilungen nicht von ausreichender Qualität sind. Diese drei Fehler sind uns dabei häufiger aufgefallen.  

Warum Gefährdungsbeurteilung?

Gefährdungsbeurteilungen dienen dem Schutz von Personen. Sie sind vor Aufnahme einer Tätigkeit zu erstellen. Außer für Tätigkeiten sind Gefährdungsbeurteilungen auch für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe zu erstellen. Mängel in der Gefährdungsbeurteilung können gravierende Folgen haben und Sie als Bertreiberverantwortlicher tragen das Risiko einer Haftstrafe bei einem Unfall oder Ereignis.

Die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, findet sich in vielen Gesetzen und Verordnungen. Zum Beispiel:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Für den Ablauf und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gibt es standardisierte Verfahren und Vorlagen, sowie zahlreiche Softwarelösungen.

Worauf sollte besonders geachtet werden?

Bei der Beurteilung von Gefährdungsbeurteilung stellen wir fest, dass diese teilweise nicht von ausreichender Qualität sind. Folgende 3 wichtige Punkte werden in der Gefährdungsbeurteilung (GefBu) leider oft vergessen. Dazu gehören:

1) Klärung der Gefährdung für besondere Personengruppen fehlen 

Besondere Personengruppen sind zum Beispiel Schwangere, Jugendliche und auch ältere Mitarbeiter. Für diese Personengruppen sind spezielle Gefährdungen zu ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Personengruppen überhaupt beschäftigt werden.

2)  Unsystematisches Ableiten der Prüffristen

Es sollte eindeutig nachvollziehbar sein, anhand welcher Kriterien die Prüffristen abgeleitet wurden. Hierbei kann auf bestehende Regelwerke zurückgegriffen werden. So werden gem. TRBS 1201 Kap. 6.1 die Prüffristen durch die folgenden Faktoren beeinflußt:

  • Einsatzbedingungen wie Art der Benutzung/Beanspruchung, Häufigkeit und Dauer der Benutzung, Qualifikation der Beschäftigten
  • Herstellerhinweise
  • Erfahrungen mit dem Ausfallverhalten
  • Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Arbeitsmitteln
  • Ergebnisse bisheriger Prüfungen

Auch die BetrSichV §3 bzw. 14 bietet einen Hinweis auf Faktoren, die die Prüffristen beeinflussen:

  • Mögliche Gefahren, Auswirkungen auf Beschäftigte

3) Gefährdungsbeurteilung von Fremdfirmen nicht geprüft 

Abschließend noch der Hinweis, daß obwohl gesetzlich gefordert, sich nur wenige Unternehmen die GefBu ihrer Fremdfirmen vor Arbeitsaufnahme vorlegen lassen. Sehr oft ist gar nicht bekannt, daß die Fremdfirma so eine GefBu vorzulegen hat. Vielleicht achten Sie einmal darauf.

Natürlich gibt es noch diverse weitere Aspekte, auf die bei der Erstellung einer GefBu zu achten ist. Zu leicht schleichen sich aber Ungenauigkeiten ein, die im Fall von Unfällen oder Ereignissen gravierende (rechtliche) Auswirkungen haben können. Daher ist unsere Empfehlung: Ziehen Sie eine Stichprobe Ihrer GefBu und überprüfen Sie diese zusammen mit einem externen Experten, der Ihr Unternehmen noch nicht kennt. Dieser „frische“ Blick sorgt für mehr Sicherheit.

Vereinbaren Sie daher jetzt einen Termin mit unseren Experten, um die Qualität Ihrer GefBU zu verbessern und Ereignisse zu vermeiden.