Wieso CE-Zertifizierung? Ist doch nur ein Umbau!

Blog: CE-Zertifizierung bei technischen Umbauten

Sie kennen das: Endlich sind Budgets freigegeben, um die schon seit langem sehr störanfällige Anlage von Grund auf zu überholen. Aber schon stellt sich die Frage: Wird dann eine neue CE-Zertifizierung erforderlich? Und wenn ja: Nach Maschinenrichtlinie oder nach Druckgeräteverordnung?

Rechtlicher Rahmen

Bekannt ist, daß eine Anlage vor erstmaliger Inbetriebnahme darauf zu überprüfen ist, daß die Anlage allen geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. (EG Verordnung Nr 765/2008 Art. 2 Nr. 20). Gemäß Art. 30 Absatz 3 übernimmt der Inverkehrbringer dafür die Verantwortung. In diesem Blog werden kurz die Unterschiede zwischen DruckgeräteVO und Maschinenrichtlinie erläutert und wann auf eine Konformitätserklärung verzichtet werden kann.

Eine generalüberholte Anlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen sämtlicher zum aktuellen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist. Das heißt, auch eine Altanlage muß nach ihrem Umbau den aktuell gültigen Regeln der Technik entsprechen. Es gibt keinen Bestandsschutz. Hier ist dann vor dem Umbau zu prüfen, ob der Umbau überhaupt wirtschaftlich darstellbar ist, denn viele Altanlagen lassen sich gar nicht oder nur mit sehr viel Aufwand aufrüsten.

Bei der Beurteilung, ob nach Maschinenrichtlinie oder nach DruckgeräteVO zu zertifizieren ist, hilft folgende Tabelle:

Abbildung 1: Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie vs. Druckgeräterichtlinie

 

Eine CE-Zertifizierung ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich. Hierbei sind 2 Fälle zu unterscheiden.

Fall 1: Gesamtheit von Maschinen i.S.d. Maschinenrichtlinie

  • Maschinen in einer verfahrenstechnischen Anlage sind zu ihrem Zusammenwirken i.d.R. nicht so angeordnet und werden nicht so betätigt, dass sie als Gesamtheit funktionieren. → CE nicht erforderlich
  • Für jede einzelne Maschine innerhalb der Anlage wie Pumpen, Rührbehälter oder eine Maschinengesamtheit, wie z.B. Kälteaggregate gilt jedoch immer: → CE erforderlich

Fall 2: Baugruppe i.S.d Druckgeräterichtlinie

  • Verfahrenstechnische Anlagen enthalten oft mehrere, miteinander verbunden Druckgeräte (=Baugruppen). Die Druckgeräterichtlinie sieht keine Begrenzung für den Umfang einer Baugruppe vor und kann deshalb bis zu einer großen, komplexen verfahrenstechnischen Anlage reichen. → CE erforderlich
  • Wird eine Baugruppe unter der Verantwortung des Betreibers auf seinem Gelände erstellt z.B. Chemieanlage, Ölraffinerie. Dann handelt es sich um Anlagen im Sinne der Erwägungsgrund (7) und erhalten keine CE-Kennzeichnung. → CE nicht erforderlich
  • Falls ein Tochterunternehmen des Betreibers die Anlage baut und hierfür auch die Gesamtverantwortung übernimmt, gilt: → CE erforderlich
  • Jedes einzelne Druckgerät (egal von wem gebaut) → CE erforderlich

Vor der Entscheidung, ob ein Anlagenumbau lohnt oder es sinnvoller ist, neu zu beschaffen, ist zu prüfen, inwieweit die anzuwendenden Richtlinien technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind. Hierbei ist auch zu bedenken, daß es Anlagen gibt, die sowohl nach Maschinenrichtlinie als auch nach DruckgeräteVO zu zertifizieren sind.

Wichtiger Tipp

Ein Hinweis noch: Für Altanlagen gibt es zwar keinen Bestandsschutz aber im Einzelfalle kann die Verhältnismäßigkeit geprüft werden und in Abstimmung mit den Behörden auf eine vollständige Umsetzung der Konformität verzichtet werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß in diesem Falle nachgewiesen werden muß, daß die Schutzziele auf andere Weise erreicht werden.

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